Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dokument: Z2301dVers03
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Vereinbarungen, die zwischen der NSBIV AG (nachfolgend «Anbieter» genannt) und seinen Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt) geschlossen werden. Sie sind verbindlich vereinbart, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf sie verwiesen wird.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, entgegenstehende Regelungen oder abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Umfang der Leistungen und deren Erbringung
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen, Preise, Zahlungsbedingungen etc. gehen abschliessend aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor. Mit Annahme des Angebots, dem Empfang der Auftragsbestätigung oder der Entgegennahme der Leistungen durch den Kunden ist der Vertrag abgeschlossen.
(2) Im Allgemeinen erbringt der Anbieter Beratungsleistungen, unterstützende Leistungen in Form von Moderationen, erarbeitet im Auftrag des Kunden Technische Unterlagen, Stellungnahmen oder Gutachten. Es handelt sich um Leistungen im Bereich der Maschinen-, Arbeitssicherheit und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Stürz aus der Höhe.
Bei Baumusterprüfungen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang IX oder Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, Anhang VII, überprüft und bewertet der Anbieter das Konformitätsbewertungsverfahren, die Plausibilität sowie die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungen durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen. Er schuldet dem Kunden die Erbringung seiner Leistungen, nicht aber einen bestimmten Erfolg.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter in der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu unterstützen, indem er dem Anbieter insbesondere die notwendigen und nützlichen Daten, Pläne, Unterlagen, Dokumentationen etc. kostenlos zur Verfügung stellt.
(5) Die vom Anbieter erbrachten Leistungen (insbesondere erarbeitete Unterlagen) entbinden den Kunden nicht von seiner Verantwortung als Hersteller oder Arbeitgeber.
(6) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Ausführungsfrist und Termine
(1) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, beruhen alle Angaben über Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich.
(2) Eine verbindliche Ausführungsfrist verlängert sich angemessen:
- wenn dem Anbieter die benötigten Angaben für die Ausführung seiner Leistungen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert; oder
- wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt; oder
- wenn Umstände auftreten, die den Anbieter an der Erbringung seiner Leistungen hindern und er diese nicht zu vertreten hat.
Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Unfälle, Krankheit, Naturereignisse.
(3) Hält der Anbieter eine verbindliche Ausführungsfrist aus Gründen nicht ein, die er schuldhaft zu vertreten hat, kann der Kunde, soweit er einen direkt darauf zurückzuführenden Schaden nachweist, nach einer entschädigungslosen Frist von zwei Wochen eine Verzugsentschädigung von 0,1% pro vollendete Woche bis maximal 1% verlangen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugsentschädigung dient der Preis der Leistungen, welche nicht innerhalb der verbindlich vereinbarten Ausführungsfrist erbracht worden sind.
(4) Ist statt einer Ausführungsfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Ausführungsfrist.
(5) Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
4. Preise
(1) Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand gemäss den Ansätzen des Anbieters in Rechnung gestellt. Der Anbieter stellt Reise- und andere Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung.
(2) Bei periodischen Rechnungsstellungen bestimmt der Anbieter die Häufigkeit der Rechnungsstellung.
(3) Die Rechnungen werden in Papierform oder als PDF-Dokument erstellt. Die Nutzung einer Kundenplattform (z.B. SAP-Ariba) zur Abwicklung von Bestellungen und Rechnungen ist in den Leistungen des Anbieters nicht enthalten und wird als separate Leistung verrechnet.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind die vom Anbieter gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug.
(5) Ist der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung seiner Leistungen ohne Vorankündigung einzustellen, bis alle fälligen Forderungen erfüllt sind. Der Anbieter hat das Recht, seine Leistungen erst nach Erbringung einer Sicherheit wieder aufzunehmen. Bei andauerndem Zahlungsverzug behält sich der Anbieter die Kündigung des Vertrages vor.
(6) Bei Kunden mit stetigem Zahlungsverzug behält sich der Anbieter das Recht vor, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung bis maximal 50% des Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Bei Kunden mit andauerndem Zahlungsverzug, die in einem Vertragsverhältnis zum Anbieter stehen, behält sich der Anbieter die Kündigung des Vertrages vor.
(7) Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Anbieter nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen noch verrechnen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Serviceleistungen aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Anbieters ist für alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
(2) In keinem Fall bestehen Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, wie z.B. Schäden in Folge von Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, Verlust oder Beschädigung von Daten sowie von entgangenem Gewinn.
(3) Auch haftet der Anbieter nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben seitens des Kunden oder bei Terminverzögerungen für die daraus resultierenden Mehr- oder Unkosten, die auf das Fehlen oder die verzögerte Übermittlung von Informationen oder Unterlagen seitens des Kunden zurückzuführen sind.
6. Datenschutz
(1) Projektdaten werden in einem Microsoft Rechenzentrum nach Stand der Technik, beispielsweise zertifiziert nach ISO 27001 und EN 50600, gespeichert, sofern keine spezifischen Anforderungen des Kunden in Bezug auf die Datensicherheit ausdrücklich vereinbart worden sind.
(2) Der Datenaustausch erfolgt mittels unverschlüsselten E-Mails, sofern der Kunde dem Anbieter keine anderen Anweisungen gegeben hat. Auf Verlangen des Kunden kann der Datenaustausch über das OneDrive des Anbieters erfolgen.
(3) Die Daten bleiben nach Abschluss eines Projektes ohne weitere Verpflichtung beim Anbieter gespeichert.
(4) Der Kunde kann schriftlich verlangen, dass die Daten nach Abschluss eines Projektes beim Anbieter gelöscht werden (ohne Backups). Davon ausgenommen sind Daten im Rahmen der Zertifizierungstätigkeiten als benannte Stelle (Notified Body 1247). Hierzu ist der Anbieter gesetzlich verpflichtet, die Technische Dokumentation und alle relevanten Daten von Maschinen oder PSAgA für 10 Jahre nach der Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung aufzubewahren.
(5) In Bezug auf personenbezogene Daten beachtet der Anbieter die geltenden Datenschutzgesetze. Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung auf der Homepage des Anbieters zu finden.
7. Schlussbestimmungen
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Leistungen erfahrenen und ausgetauschten Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu verwenden.
(2) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die elektronische Textform der Schriftform gleichgestellt.
(3) Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
(4) Der Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
(5) Gerichtsstand für den Kunden und für den Anbieter ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.